Kein gerichtliches Verbot einer Debatte über den Bürgermeister der Stadt Königs Wusterhausen
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Eilantrag des Bürgermeisters der Stadt Königs Wusterhausen – Antragstellers – gegen den Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald – Antragsgegner – mit heutigem Beschluss abgelehnt.
Der Eilantrag richtete sich dagegen, dass die Kommunalaufsichtsbehörde die Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 18. Juni 2020 bekanntgemacht hatte.
Zwischen dem Antragsteller auf der einen Seite und der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung sowie dem Antragsgegner auf der anderen Seiten ist streitig, ob die Bekanntmachung der Tagesordnung zwei Tagesordnungspunkte für den nicht-öffentlichen Teil der Sitzung erfassen darf, nämlich: „Aussprache und Maßnahmen zum dienstlichen Verhalten des Bürgermeisters“ und „Begutachtung des Handels und des Verhaltens des Bürgermeisters der Stadt Königs Wusterhau-sen durch einen Rechtsanwalt (…)“. Die Behandlung dieser Tagesordnungspunkte in der Stadtverordnetenversammlung hatte der Vorsitzende der Stadtverordneten-versammlung rechtmäßig beantragt. Der Bürgermeister hat diese Tagesordnung-spunkte in der von ihm veröffentlichten Tagesordnung ausgelassen. Der Landrat hat die Tagesordnung der Stadtverordnetenversammlung hingegen unter Ein-schluss dieser Punkte veröffentlicht.
Die Kammer hat die Weigerung des Bürgermeisters, die Tagesordnung unter Einschluss der von der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Tagesordnungspunkte zu veröffentlichen, als rechtswidrig eingestuft. Ein Prüfungsrecht oder gar ein Recht, Tagesordnungspunkte von der Tagesordnung zu streichen, stehe dem Bürgermeister, als dem Hauptverwaltungsbeamten einer Stadt nach brandenburgischem Kommunalrecht nicht zu. Vor diesem Hintergrund sei die Kommunalaufsicht anstelle des Bürgermeisters berechtigt gewesen, die vollständige Tagesordnung bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg statthaft.
Beschluss der 1. Kammer vom 16. Juni 2020 (VG 1 L 265/20)