Folgende Stellungnahme habe ich für die SPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung Königs Wusterhausen über einen Antrag der CDU-Fraktion verfasst:
1. In der Begründung der Vorlage der CDU-Fraktion (Beschlussvorlage 10-14-141) heißt es: „Die städtische Baumschutzsatzung ist in einem entscheidenden Punkt nicht mit dem geltenden Recht vereinbar. So dürfen Verwaltungsmitarbeiter und deren Beauftragte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Haus- und Gartengrundstücke nicht betreten (§ 30 Absatz 3 Satz 2, § 25 Absatz 3 BbgNatSchAG).“
a) Diese Aussage ist dem BbgNatschAG so zu entnehmen. Demnach gilt: „Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken betreten und dort nach rechtzeitiger Ankündigung auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchführen. Einer Ankündigung bedarf es nicht bei der Wahrnehmung der Aufgabe aus § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes.“, § 25 Absatz 3 BbgNatschAG. Dass heißt, dass Grundstücke, auf denen keine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG liegt, nach Vorankündigung betreten werden dürfen. Daraus folgt, dass Haus- und Gartengrundstücke dem nicht unterliegen. Die Aussage der CDU-Fraktion ist daher richtig.
b) In der Stellungnahme der Verwaltung heißt es hingegen: „… § 25 Absatz 3 BbgNatschAG verbietet das Betreten einzelner Grundstücke nicht schlechthin. Im Gegenteil wird ein allgemeines Betretungsrecht erst angeordnet, welches dann aber durch eine Ausnahmeregelung für bestimmte Grundstücke wieder eingeschränkt wird.“ Auch dies ist richtig. Wie bereits oben dargestellt, dürfen Grundstücke mit Ausnahme von Haus- und Gartengrundstücken nach Vorankündigung betreten werden.
c) Demnach ist § 11 der städtischen Baumschutzsatzung streitig. Fraglich ist, ob § 11 der städtischen Baumschutzsatzung mit § 25 Absatz 3 BbgNatschAG vereinbar ist. Weiterhin könnte auch der Schutzbereich von Art. 13 GG beeinträchtigt sein.
§ 11 der städtischen Baumschutzsatzung lautet:
„Die zuständigen Mitarbeiter und Baumschutzbeauftragten der Stadt Königs Wusterhausen sind nach Vorankündigung berechtigt, zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke, mit Ausnahme der Wohnungen, zu betreten.“
Zuvor ist also zu klären, was eine Wohnung im Sinne des Art. 13 GG ist. „Der Schutz der räumlichen Privatsphäre, losgelöst vom engeren Wohnungsbegriff, erstreckt sich auch auf umzäunte oder in anderer Weise (zB durch Bepflanzungen) der öffentlichen Zugänglichkeit entzogene Bereiche, wie Gärten oder Vorgärten.
Für den Schutz des Art. 13 ist allein entscheidend, ob der jeweilige Raum oder die jeweilige Fläche als Bereich der individuellen Lebensgestaltung und des privaten Rückzugs ausgewiesen ist und der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich sein soll.
Dies ist so zu verstehen, dass ein gesamtes Grundstück, auf welchem ein dem Wohnen dienendes Haus steht, als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG anzusehen ist. Daraus folgt auch, dass Naturschutzbehörden und Ähnliche solche Grundstücke gemäß Art. 13 GG, § 25 Absatz 3 BbgNatschAG nicht betreten dürfen. Auch nicht mit Vorankündigung.
d) Steht dem nun § 11 der städtischen Baumschutzsatzung entgegen?
Dies könnte dem Wortlaut so entnommen werden. Allerdings ist es möglich § 11 entsprechend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Haus- und Gartengrundstücke nicht betreten werden dürfen. Der Wohnungsbegriff ist hier also weit zu verstehen. Diese Ansicht wird auch in der Stellungnahme der Verwaltung vertreten und ist meiner Ansicht nach rechtlich ohne Weiteres vertretbar, wenn die Satzung auch so gehandhabt wird. Weiterhin ist zu beachten, dass eine kommunale Satzung vor ihrem Inkrafttreten von der Kommunalaufsicht geprüft wird. Diese Prüfung hat offenkundig nicht zur Aufhebung der Baumschutzsatzung geführt, sodass ihre Verfassungskonformität angenommen werden kann. Des Weiteren sind keine Beschwerden oder Klagen gegen die Satzung bekannt. Auch dies spricht für die Wirksamkeit der städtischen Baumschutzsatzung.
2. Die Vorwürfe der CDU-Fraktion sind fachlich nicht haltbar und übergehen den Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung.
Es ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 11 irreführend sein kann und der Anwendungsbereich sehr klein ist. Es könnte daher angezeigt sein den Wortlaut entsprechend zu ändern: „Die zuständigen Mitarbeiter und Baumschutzbeauftragten der Stadt Königs Wusterhausen sind nach Vorankündigung berechtigt, zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke, mit Ausnahme Haus- und Gartengrundstücken, zu betreten.“
3. Es besteht aber kein Grund die städtische Baumschutzsatzung aufzuheben. Der Vorlage 10-14-141 kann nicht gefolgt werden. Sie ist abzulehnen.