Antwort des Bürgermeister auf meine Anfrage

Einige Antworten sind hier aus Gründen der Betroffenheit von Rechten Dritter nicht wiedergegeben:

1. Der Verein FSV Eintracht 1910 Königs Wusterhausen e. V. ist durch diverse Ursachen Schuldner der Stadt KönigsWusterhausen.

a) Wie hoch ist die aufzubringende Summe?
Zum Stichtag 28. 01. 2015 weist das Forderungs- und Verbindlichkeitskonto Forderungen der Stadt Königs Wusterhausen i. H. v. ### inkl. einer gerichtsanhängigen Fördermittelrückzahlung in Höhe von ### aus.

 

b) Wie zuversichtlich ist die Stadt, dass sie die gesamte Summe zurück erhält?
Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen beurteilt es die Verwaltung als sehr unwahrscheinlich, dass der Verein – neben seinen laufenden Zahlungsverpflichtungen für

  • .  die Zahlung des Pachtzinses

  • .  die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes

  • .  die Instandhaltung und Instandsetzung der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude und Anlagen

  • .  die Finanzierung seiner laufenden Aufwendungen für den satzungs gemäßen Vereinszweck

in der Lage sein kann, o.g. rückständige Forderungen zu begleichen.

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c) Der Verein bemüht sich sehr um die Tilgung und hat begonnen kleine Raten seit Beginn des Jahres 2015 zu zahlen. Ist das korrekt und wenn ja, wie viel wurde bereits zurück gezahlt?

Eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner wurde nicht abgeschlossen. Im Januar 2015 wurden sporadisch 2 Raten ä 250 gezahlt. Der v. g. Betrag ist in den unter 1a) genannten Gesamtforderungen nicht enthalten.

 

 

 

d) Sieht die Stadt diese allmähliche Tilgung positiv?
Grundsätzlich ja, sofern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird, die die Rückzahlung der offenen Forderungen regelt und durch den Verein eingehalten wird.

 

2. In den Jahren 2013 und 2014 erhielt der Verein keine Mittel nach der städtischen Sportförderrichtlinie. Alle Anträgewurden korrekt eingereicht, jedoch teilweise noch nicht einmal bearbeitet.

a) Mit welcher Begründung?
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Sportförderungsleistungen kann aus der Richtlinie über die Förderung des Sports (RL) nicht hergeleitet werden. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sportförderungsleistungen sind ausschließlich für die Zuwendungszwecke gem. RL zu verwenden. Die in den Jahren 2013 und 2014 durch den Schuldner eingereichten Anträge verlangen, dass jeweils belastbare Kosten- und Finanzierungspläne für die jeweiligen Zuwendungsbereiche vorliegen und der mit einer Zuwendung verfolgte Zuwendungszweck auch erreicht werden kann. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund einer nachzuweisenden angemessenen Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers zu prüfen. Durch die drohenden Zahlungsunfähigkeit und Oberschuldung des Schuldners kann dieser Nachweis nicht erbracht werden (siehe 1a).
Zudem könnte eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen durch den Schuldner nichtnachwiesenwerden, daeineAuszahlungmöglicherZuwendungenaufderGrundlagedes § 38 KomHKV Brandenburg i. V. m. AO Brandenburg (Abgabenordnung) mit den Forderungen
der Stadt aufzurechnen sind. Das v. g. Verwaltungshandeln im Zusammenhang mit den Anträgen auf Sportförderung wurde dem nach § 26 BGB Vertretungsberechtigten des Schuldners am 28. 05. 2013 mitgeteilt. Im Protokoll heißt es u. a. "…., dass auf Grund der offenen Forderungen gegenüber der Stadt der Verein derzeit als nicht mehr förderfähig beurteilt wird.. Das hat folgende Auswirkungen….. ". Einsprüche gegen das Protokoll wurden innerhalb dervorgegebenenFristenseitensdesSchuldnersnichtgeltendgemacht.

 

b) Wird diese Begründung auch heute noch seitens der Stadt vertreten und ist diese rechtlich haltbar?
Ja. Ein Zahlungsplan oder eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Entschuldung von seinen Verbindlichkeiten hat der Schuldner mit dem Gläubiger Stadt Königs Wusterhausen bisher nicht verhandelt, vorgelegt oder abgeschlossen.

 

c) Besteht eine Möglichkeit, dass der Verein die Mittel, die ihm meiner Einschätzung nach mit einer nicht stichhaltigen Begründung verwehrt wurden, jetzt noch erhält? Mit diesen Mitteln könnten Reparaturen auf dem Vereinsgelände erfolgen, Schulden bezahlt werden oder die Planungen des Vereins für ein Engagement bezüglich der Flüchtlingsunterkunft in Ziegenhals unterstützt werden.

Nein, siehe Rechtsauffassung zu 2a). Darüber hinaus dürfen nur Projekte gefördert werden, mit denen noch nicht begonnen wurde.

 

3. Auch für dieses Jahr hat der Verein bereits Anträge zur Sportförderrichtlinie eingereicht.

a)Wie viele Anträge sind dies und um welche Summen geht es dabei?
Der Schuldner hat 2015 insgesamt 6 Anträge nach RL mit einen Zuwendungsbedarf von insgesamt 5. 610 € gestellt.

 

b) Wird die Stadt diese Anträge – soweit formell korrekt – wohlwollend behandeln, d. h. steht der Förderung des Vereins ab diesem Jahr etwas entgegen?

Im Ergebnis der Prüfung der vom Schuldner für 2015 eingereichten Anträge auf Sportförderleistungen nach RL wird nach Beschluss der Haushaltssatzung ein rechtsmittelfähiger Bescheid erlassen. Einer Förderung des Schuldners unter den v. g. Bedingungen ist gem. Begründung nach 2a) für das Jahr 2015 nicht möglich.

 

4. Der Verein befürwortet einen Kunstrasenplatz auf dem Vereinsgelände in Zeesen.

a) Welche Kosten würde dies versuchen?
Die Kosten für den Bau eines Kunstrasenplatzes sind weit gefächert, hier gibt es je nach Größe, System und Anbieter eine Spanne zwischen 400. 000 und 600.000 .

 

b) Wie steht die Stadt dazu?
Eine Standortentscheidung für ein Investitionsvorhaben dieser Größenordnung muss vor dem Hintergrund des größtmöglichenVorteils für den Schul-, Vereins-, Freizeit- und Breitensport in der Stadt Königs Wusterhausen getroffen werden. Setzt man die Bau- und Unterhaltungskosten in das Verhältnis zur zeitlichen Bespielbarkeit, ist ein Kunstrasenplatz ab
einer Auslastung von 2. 000 Stunden jährlich als wirtschaftlich einzuschätzen. Dies entspricht einer täglichen Nutzung in der Saison von 10 Stunden, eine Auslastung die für einen Fußballverein mit knapp 200 Mitgliedern undenkbar ist. Die zu erwartende Auslastung spricht gegen den Standort in Zeesen. Der Bau eines Kunstrasenplatzes in einer öffentlichen Sportanlage an einem durch Schulen genutzten Standort hingegen ermöglicht eine wirtschaftlichere Betreibung und verbessert die Sportmöglichkeiten für den Freizeit- und Breitensport in der Stadt. Ebenso müssen die Nebeneinrichtungen für die Betreibung eines Kunstrasenplatzes mit entsprechender Auslastung vorgehalten werden, d. h. z. B. Stellplätze und Sanitär und Umkleidebereiche in ausreichender Anzahl und Qualität.